Allgemeine Geschäftsbedingungen – Waren und Dienstleistungen

Fassung Oktober 2020

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1. DEFINITIONEN
In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „Verkäufer“ die in der Auftragsbestätigung und Rechnung an den Käufer aufgeführte verkaufende Stelle, entweder Ridge Tool GmbH & Co OHG oder Gustav Klauke GmbH; „Käufer“ bezeichnet die Einheit, Firma, Gesellschaft oder das Unternehmen, von der/dem der Auftrag erteilt wird; „Waren“ bezeichnet die im Auftragsbestätigungsformular des Verkäufers beschriebenen Waren (einschließlich Software und Dokumentation gemäß Definition in Ziffer 9); „Dienstleistungen“ bezeichnet die im Auftragsbestätigungsformular des Verkäufers beschriebenen Dienstleistungen; „Vertrag“ bezeichnet die schriftliche Vereinbarung (einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen; „Vertragspreis“ bezeichnet den vom Käufer an den Verkäufer zu zahlenden Preis für die Waren und/oder Dienstleistungen; „verbundenes Unternehmen des Verkäufers“ bezeichnet ein Unternehmen der Emerson-Gruppe, das ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist; „Bedingungen“ bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. DER VERTRAG
2.1 Alle Bestellungen und Aufträge müssen schriftlich erfolgen und werden vorbehaltlich der vorliegenden Bedingungen angenommen. Vom Käufer vorgelegte Bedingungen oder Bestimmungen sowie Zusicherungen, Gewährleistungen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers enthalten oder anderweitig ausdrücklich schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart sind, sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Die Bedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2.2 Der Vertrag wird erst mit dem Datum der Annahme des Auftrags des Käufers auf dem Auftragsbestätigungsformular des Verkäufers wirksam. Weichen die Angaben der im Angebot des Verkäufers beschriebenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen im Auftragsbestätigungsformular ab, gelten letztere.
2.3 Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern beider Parteien. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, kleinere Änderungen und/oder Verbesserungen an den Waren vor der Lieferung vorzunehmen, sofern die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Waren nicht beeinträchtigt und weder der Vertragspreis noch das Lieferdatum davon berührt werden.

3. GÜLTIGKEIT VON ANGEBOT UND PREISEN
3.1 Das Angebot des Verkäufers gilt, sofern es nicht vorher zurückgenommen worden ist, während des im Angebot genannten Zeitraums oder, falls kein derartiger Zeitraum genannt ist, dreißig (30) Tage ab Datum des Angebots.
3.2 Die Preise sind Festpreise für Lieferung innerhalb des im Angebot des Verkäufers angegebenen Zeitraums. Sie verstehen sich (a) ohne Mehrwertsteuer und (b) ohne ähnliche oder sonstige Steuern, Abgaben, Gebühren oder ähnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags außerhalb Deutschlands anfallen.
3.3 Die Preise für die Waren verstehen sich als ab Werk (EXW) Versandstelle des Verkäufers, ohne Fracht, Versicherung und Bereitstellung und, soweit im Angebot des Verkäufers nichts anderes angegeben ist, inklusive Verpackung, jedoch nur in Form eines Kartons oder einer Box. Sind die Waren aufgrund einer zusätzlichen Anforderung zu verpacken, fallen Zusatzkosten an, die dem Angebot des Verkäufers aufgeschlagen werden. Bei allen Verpackungsmaterialien handelt es sich um Einwegverpackungen.
3.4 Waren aus Elektrolytkupfer unterliegen dem folgenden Aufpreis pro kg: (MK Notiz - 127) / 100. Bei "MK Notiz" handelt es sich um die Spalte "Kupfer (Cu)" im Preisindex unter www.suedmetall.de/metallnotierungen des Tages vor der Erstellung des Angebotes bzw. der Erteilung des Auftrages, wie vom Verkäufer in seinem alleinigen Ermessen festgelegt.

4. ZAHLUNG
4.1 Die Zahlung erfolgt: (a) vollständig ohne Aufrechnung, Verrechnung oder Einbehaltung jeglicher Art (außer soweit gesetzlich vorgeschrieben) und (b) in der Angebotswährung des Verkäufers innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung, sofern nichts Gegenteiliges von der Finanzabteilung des Verkäufers angegeben ist. Die Fakturierung der Waren erfolgt jederzeit nach Anzeige ihrer Versandbereitschaft an den Käufer. Dienstleistungen werden nach ihrer Fertigstellung fakturiert. Der Verkäufer behält sich unbeschadet seiner sonstigen Rechte vor, (i) Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für den Verzugszeitraum zu verlangen, (ii) die Erfüllung des Vertrags auszusetzen (einschließlich Zurückbehaltung des Versands), wenn der Käufer fällige Zahlungen im Rahmen des Vertrags oder sonstiger Vereinbarungen nicht leistet oder nach angemessener Beurteilung des Verkäufers voraussichtlich nicht leisten wird, und (iii) unter den gleichen Bedingungen eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
4.2 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer anerkannt bzw. nicht anfechtbar ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur ausgeübt werden, wenn es dieselbe Vertragsbeziehung betrifft.

5. LIEFERZEIT
5.1 Soweit im Angebot des Verkäufers nichts anderes bestimmt ist, laufen alle genannten Liefer- oder Fertigstellungszeiten ab dem Datum des Inkrafttretens und gelten lediglich als voraussichtliche Fristen ohne Übernahme irgendeiner vertraglichen Verpflichtung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.
5.2 Im Falle der Verzögerung oder der Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen des Vertrags aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder seiner Beauftragten (einschließlich, unter anderem, Nichtvorlage von Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen mit vollständigen Maßangaben und/oder anderen Informationen, die der Verkäufer vernünftigerweise verlangt, um seinen vertraglichen Verpflichtungen umgehend nachzukommen), sind sowohl die Liefer-/Fertigstellungszeit als auch der Vertragspreis entsprechend anzupassen.
5.3 Wird die Lieferung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Käufers verzögert oder nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab bzw. erteilt er keine angemessenen Versandanweisungen, nachdem er über die Versandbereitschaft der Waren unterrichtet wurde, kann der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers in geeigneter Weise lagern. Mit Einlagerung der Waren gilt die Lieferung als vollumfänglich erfolgt, Risiken und Eigentumsrechte an den Waren gehen auf den Käufer über, und der Käufer hat die entsprechende Zahlung an den Verkäufer zu leisten.

6. HÖHERE GEWALT
6.1 Der Vertrag (mit Ausnahme der Verpflichtung des Käufers, alle fälligen Beträge vertragsgemäß an den Verkäufer zu zahlen) wird ohne Haftung ausgesetzt, falls und sofern seine Erfüllung aufgrund von Umständen, welche die betroffene Partei nicht zu vertreten hat, verhindert oder verzögert wird. Dazu zählen unter anderem: Naturgewalten, Krieg, bewaffnete Konflikte oder Terroranschläge, Unruhen, Feuer, Explosion, Unfälle, Hochwasser, Sabotage; Entscheidungen staatlicher Behörden oder behördliche Maßnahmen (einschließlich, unter anderem, Export- oder Re-Exportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf geltender Exportlizenzen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder einstweilige Verfügungen. Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung von Hardware, Software oder Technologie oder zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Bestimmungen für die Befreiung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere nach den Vorgaben, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz des Verkäufers befindet oder von der aus Komponenten der Waren geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für den Verkäufer nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Import- und Exportkontrolle, die den Verkäufer an der Vertragserfüllung hindern, wird der Verkäufer von den vertraglichen Verpflichtungen entbunden, ohne dass daraus eine Haftung des Verkäufers entsteht.
6.2 Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung seitens einer der Parteien ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund dieser Klausel über einen Zeitraum von mehr als 180 aufeinanderfolgenden Kalendertagen kann jede Partei den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teil des Vertrags durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Käufer verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Ausgaben der unfertigen Erzeugnisse sowie alle zum Kündigungsdatum bereits gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen zu zahlen.

7. KONTROLLE UND PRÜFUNG
7.1 Die Waren werden vom Verkäufer oder Hersteller kontrolliert und, soweit praktisch durchführbar, vor ihrem Versand den Standardprüfungen des Verkäufers oder Herstellers unterzogen. Zusätzliche Prüfungen oder Kontrollen (einschließlich Kontrolle durch den Käufer oder seinen Vertreter bzw. Prüfungen in Anwesenheit des Käufers oder seines Vertreters und/oder Kalibrierungen) oder die Bereitstellung von Prüfzertifikaten und/oder detaillierten Prüfergebnissen unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers, wobei sich der Verkäufer das Recht vorbehält, diese in Rechnung zu stellen. Nimmt der Käufer oder sein Vertreter an solchen Prüfungen, Kontrollen und/oder Kalibrierungen nicht teil, nachdem die Bereitschaft der Waren für diese Prüfungen, Kontrollen und/oder Kalibrierungen mit einer Frist von sieben Tagen angekündigt wurde, werden diese durchgeführt und gelten als in Anwesenheit des Käufers oder seines Vertreters erfolgt, und die Erklärung des Verkäufers, dass die Waren solche Prüfungen und/oder Kontrollen und/oder Kalibrierungen durchlaufen haben, ist endgültig. Beanstandungen des Käufers wegen erkennbarer Mängel an Waren oder erkennbarer Unvollständigkeit oder falscher Lieferung von Waren haben unmittelbar, spätestens aber 7 Tage nach Eingang der Warenlieferung schriftlich an den Verkäufer zu erfolgen. Andere angebliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Falls dem Verkäufer angebliche Beanstandungen oder angebliche Mängel der Waren nicht innerhalb der genannten Frist mitgeteilt werden, gelten die Waren als abgenommen. Erfolgt die Benachrichtigung rechtzeitig, richtet sich der Anspruch nach der in Ziffer 10 genannten Gewährleistung.

8. LIEFERUNG, RISIKO UND EIGENTUMSRECHT
8.1 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, werden die Waren frachtfrei (CPT) Versandstelle des Verkäufers bzw. zu dem im Vertrag genannten Bestimmungsort geliefert; Fracht, Verpackung und Bereitstellung werden zu den Standardsätzen des Verkäufers in Rechnung gestellt. Die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Waren sowie das Eigentumsrecht an den Waren gehen mit Lieferung der Waren wie oben genannt auf den Käufer über, und der Käufer ist für die Versicherung der Waren nach dem Gefahrübergang verantwortlich. „Ab Werk“, „FCA“, „CPT“ und andere Lieferbedingungen, die im Vertrag verwendet werden, sind gemäß der aktuellen Fassung der Incoterms zu definieren. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Versandkostenpauschale pro Sendung im Falle von Fremdlieferungen zu berechnen (wenn die Lieferadresse von der Bestelladresse abweicht).

9. DOKUMENTATION UND SOFTWARE
9.1 Das Eigentum oder Urheberrecht an der Software und/oder Firmware, die in die Waren aufgenommen oder zur Nutzung mit den Waren zur Verfügung gestellt wurde („Software“), sowie an der mit den Waren gelieferten Dokumentation („Dokumentation“) bleibt beim jeweiligen Verkäufer oder verbundenen Unternehmen (oder einer sonstigen Partei, welche die Software und/oder Dokumentation an den Verkäufer geliefert hat) und wird nicht auf den Käufer übertragen.
9.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, erhält der Käufer hiermit die nicht ausschließliche, gebührenfreie, widerrufliche, beschränkte Lizenz zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Waren, sofern und solange die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigt werden (es sei denn dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig) und der Käufer die Software und die Dokumentation streng vertraulich behandelt und sie anderen nicht bekannt gibt bzw. anderen keinen Zugang hierzu gewährt (ausgenommen sind die üblichen Betriebs- und Wartungshandbücher des Verkäufers). Der Käufer kann die vorstehend genannte beschränkte Lizenz auf eine andere Partei übertragen, welche die Waren kauft, mietet oder pachtet, sofern diese andere Partei die Bedingungen dieser Ziffer 9 schriftlich bestätigt und als für sie verbindlich anerkennt.
9.3 Ungeachtet Ziffer 9.2 unterliegt die Nutzung bestimmter Software durch den Käufer (wie vom Verkäufer angegeben) ausschließlich der gültigen Lizenzvereinbarung des verbundenen Unternehmens des Verkäufers oder Dritter.
9.4 Der Verkäufer sowie verbundene Unternehmen des Verkäufers behalten sich das Eigentum an sämtlichen von ihnen gemachten oder entwickelten Erfindungen, Konzeptionen und Prozessen vor.
9.5 Außer nach Maßgabe dieser Ziffer 9 werden hiermit keine weiteren Rechte am geistigen Eigentum gewährt.

10. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
10.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren und Dienstleistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Sofern nicht von beiden Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat die vereinbarte Beschaffenheit den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen und veröffentlichten Spezifikationen des Verkäufers zu entsprechen.
10.2 Weisen die Waren oder Dienstleistungen bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, leistet der Verkäufer durch Nacherfüllung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl entweder die betreffenden Teile repariert oder ersetzt (Nachbesserung) oder die Waren oder Dienstleistungen durch mängelfreie Waren oder Dienstleistungen ersetzt (Nachlieferung).
10.3 Der Verkäufer kann wegen eines Mangels mehrfach nachbessern und nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung übergehen. Er hat alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten zu tragen, insbesondere Transport-, Versand-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese Kosten nicht dadurch entstehen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht werden.
10.4 Der Käufer kann dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens vier (4) Wochen setzen und kann, falls innerhalb dieser Frist keine Nacherfüllung erfolgt, nach Ablauf dieser Frist eine Reduzierung des Vertragspreises verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nur gemäß Ziffer 12 geltend gemacht werden.
10.5 Ansprüche und Rechte aufgrund von Mängeln verjähren – außer bei Vorsatz – nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Inbetriebnahme der Waren, jedoch spätestens achtzehn (18) Monate nach Lieferung. Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Frist, falls sie auf eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer anderen Person oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind.
10.6 Der Verkäufer haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß, vom Käufer gestellte Materialien oder (Weiter-) Verarbeitung der Waren durch den Käufer, Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Betrieb oder aufgrund mangelhafter Wartung sowie für Schäden aufgrund einer vom Verkäufer nicht zuvor schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur. Der Verkäufer haftet nicht bei nicht autorisierter Software oder nicht autorisierten Reparaturen an Waren, einschließlich der Verwendung nicht autorisierter Ersatz- oder Austauschteile. Alle dem Verkäufer entstehenden Kosten für die Untersuchung und Beseitigung solcher nicht durch diese begrenzte Gewährleistung gedeckten Mängel werden auf Verlangen vom Käufer getragen. Der Käufer ist stets allein für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich.
10.7 Der Käufer darf die Waren nur für ihren beabsichtigten Zweck verwenden und hat sicherzustellen, dass diese Waren nur an Personen weiterverkauft werden, denen die mit den Waren verbundenen Risiken und Gefahren bekannt sind. Bei Verwendung der Waren als Ausgangsmaterial oder Komponenten für eigene Produkte des Käufers ist dieser bei Markteinführung der Fertigerzeugnisse verpflichtet, einen entsprechenden Warnhinweis im Hinblick auf die vom Verkäufer gelieferten Waren anzubringen. Auf erstes Verlangen hat der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen gegen den Verkäufer freizustellen, falls der Käufer einen solchen Warnhinweis nicht angebracht hat.
10.8 Für Waren oder Dienstleistungen, die der Verkäufer von einem Dritten (ausgenommen verbundene Unternehmen des Verkäufers) für Zwecke des Weiterverkaufs an den Käufer bezieht, tritt der Verkäufer alle Gewährleistungsrechte gegen diesen Dritten an den Käufer ab. Der Verkäufer bleibt des Weiteren verpflichtet, die in den vorgenannten Klauseln aufgeführte Gewährleistung gegenüber dem Käufer zu übernehmen, allerdings mit der Einschränkung, dass der Käufer zuvor vergeblich versucht hat, die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Dritten durchzusetzen.
10.9 Falls der Käufer Waren vom Verkäufer erwirbt, die speziell für den Käufer angefertigt werden, hat dieser sicherzustellen, dass seine dem Verkäufer erteilten Anweisungen und zur Verfügung gestellten Spezifikationen korrekt, hinreichend und für die gewünschten kundenspezifischen Waren geeignet sind. Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich von Ziffer 12 haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht für Verluste aufgrund der Anweisungen und/oder Spezifikation des Käufers im Hinblick auf die Spezialanfertigungen, die der Verkäufer anschließend entsprechend den vom Käufer erteilten Anweisungen oder zur Verfügung gestellten Spezifikationen produziert hat.

11. HAFTUNG FÜR SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN
11.1 Der Verkäufer leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 finden entsprechend Anwendung.
11.2 Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten verletzt wird, weil der Verkäufer ein vom Käufer zur Verfügung gestelltes Design bzw. eine Spezifikation beachtet oder eine vom Käufer erteilte Anweisung befolgt hat oder weil die Waren in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ohne dass der Verkäufer vor Vertragsabschluss darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
11.3 Während der Gewährleistungsfrist des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, falls ein Dritter im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht beansprucht oder sonstige Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Käufer hat dem Verkäufer vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Verkäufer ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit diesem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für von diesem erlittene Schäden aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen besagte Verpflichtungen.
11.4 Der Käufer gewährleistet, dass die Nutzung eines von ihm zur Verfügung gestellten Designs oder die Einhaltung einer von ihm erteilten Anweisung nicht dazu führen wird, dass der Verkäufer bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder andere Schutzrechte verletzt. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, den Verkäufer von allen angemessenen Kosten und Schäden, die dem Verkäufer aufgrund der Verletzung dieser Gewährleistung seitens des Käufers entstanden sind, freizustellen und schadlos zu halten.

12. SCHADENERSATZ
12.1 Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nur für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer jedoch für jeden Fehler seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragte Personen), die einen Schaden verursachen.
12.2 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Verkäufers oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers besteht keine Haftung des Verkäufers für den Ersatz mittelbarer Schäden; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn, es sei denn, diese Schäden sind durch den Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Gewährleistung gedeckt.
12.3 Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter des Verkäufers oder bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers beschränkt sich die Haftung des Verkäufers in jedem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss üblicherweise vorhersehbaren Schaden.
12.4 Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer anderen Person bzw. aufgrund der Verletzung einer vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich gewährten Garantie sowie Schadenersatzansprüche im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes bleiben davon unberührt.

13. GESETZLICHE UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
13.1 Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers aufgrund einer Änderung nach dem Datum des Angebots des Verkäufers eines Gesetzes oder einer Verordnung, Regelung oder Satzung mit Gesetzeskraft, welche sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag auswirkt, werden der Vertragspreis und die Lieferzeit entsprechend angepasst und/oder wird die Erfüllung des Vertrags ausgesetzt oder gegebenenfalls beendet.
13.2 Soweit nichts Anderes nach anwendbarem Recht vorgeschrieben ist, haftet der Verkäufer nicht für die Einsammlung, Behandlung, Aufbereitung oder Entsorgung (i) der Waren oder eines Teils davon, wenn diese rechtlich als „Abfall“ gelten, oder (ii) von Dingen, für welche die Waren oder Teile davon Ersatzlieferungen sind. Ist der Verkäufer nach geltendem Recht (einschließlich der Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten, EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) sowie entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedstaaten) verpflichtet, Waren oder Teile davon als „Abfall“ zu entsorgen, hat der Käufer – sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist – dem Verkäufer neben dem Vertragspreis entweder (i) die übliche Gebühr des Verkäufers für die Entsorgung dieser Waren oder (ii) falls der Verkäufer keine solche übliche Gebühr festgelegt hat, die bei der Entsorgung dieser Waren anfallenden Kosten des Verkäufers (einschließlich sämtlicher Bereitstellungs-, Transport- und Entsorgungskosten sowie eines angemessenen Aufschlags für Gemeinkosten) zu zahlen.
13.3 Die Belegschaft des Käufers hat, solange sich diese in Einrichtungen des Verkäufers aufhält, die geltenden Standortvorschriften des Verkäufers sowie angemessene Anweisungen des Verkäufers zu beachten, einschließlich, unter anderem, in Bezug auf Sicherheit und elektrostatische Entladung.

14. EINHALTUNG VON GESETZEN
14.1 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Empfang und die Verwendung der Waren sowie darin enthaltener Hardware, Software, Dienstleistungen und Technologie allen jeweils geltenden Gesetzen, Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import-, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen – einschließlich, unter anderem, der Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften in der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und in den Jurisdiktionen, in denen der Verkäufer und der Käufer ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen – sowie den Anforderungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Bewilligungen, Allgemeingenehmigungen oder Lizenzausnahmen unterliegen. Der Käufer darf diese Hardware, Software oder Technologie der Waren in keinem Fall nutzen, übertragen, freigeben, exportieren oder re-exportieren, falls dies eine Verletzung dieser geltenden Gesetze, Bestimmungen, Verordnungen oder Vorschriften bzw. der Anforderungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Bewilligungen, Allgemeingenehmigungen oder Lizenzausnahmen darstellt.
14.2 Der Käufer bestätigt, dass er im Zusammenhang mit der in diesem Vertrag vereinbarten Transaktion keine Zahlung an eine Person geleistet oder versprochen hat bzw. leisten oder versprechen wird bzw. direkt oder indirekt Wertgegenstände an eine Person übertragen hat oder wird, die in einer offiziellen Eigenschaft für eine Regierung, quasistaatliche Einheit, NGO oder eine andere Partei arbeitet, falls eine solche Zahlung oder Übertragung die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder der Jurisdiktion, in der die Waren genutzt werden, oder andere anwendbare internationale Gesetze oder Standards verletzen würde oder dies in anderer Weise die Richtlinien zur Berufsethik und/oder den Verhaltenskodex des Verkäufers verletzen könnte. Falls der Verkäufer direkt oder indirekt von Bedingungen des Käufers erfährt, die verdächtig oder unethisch erscheinen, falls der Käufer oder einer seiner Eigentümer oder Mitarbeiter, die für seine Leistungen verantwortlich sind, Ziel einer Untersuchung durch eine Behörde wegen angeblicher Korruption ist, und falls der Käufer sich an Betrug oder Falschangaben im Hinblick auf die Vereinbarung oder Erfüllung der vorliegenden Bedingungen beteiligt, oder falls der Käufer in erheblichem Umfang gegen eine dieser Bedingungen verstößt, kann der Verkäufer einseitig im eigenen Ermessen und nach seiner Wahl entweder den Vertrag unverzüglich ohne weitere Verpflichtungen kündigen oder die Vertragserfüllung sowie den Versand dieser Waren bis zu dem Zeitpunkt zurückhalten, an dem der Käufer den Verkäufer von der Angemessenheit der Umstände überzeugt. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle Bedingungen zu melden, die nach seiner Kenntnis zu einer solchen Vertragsverletzung führen könnten.

15. VERZUG, INSOLVENZ UND STORNIERUNG
15.1 Der Verkäufer ist unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an den Käufer fristlos zu kündigen, falls der Käufer mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten in Verzug gerät und nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach schriftlicher Verzugsanzeige durch den Verkäufer entweder Abhilfe leistet, sofern eine solche Abhilfe innerhalb der genannten Frist in angemessener Weise möglich ist, oder, sofern eine Abhilfe innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, Maßnahmen zur Abhilfe des Verzugs ergreift.

16. VERSCHIEDENES
16.1 Ein Verzicht seitens einer Partei im Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise darf nicht als fortgesetzter Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf ausgelegt werden, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der betroffenen Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.
16.2 Falls eine Klausel, Unterklausel oder sonstige Bestimmung des Vertrags unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags. Sollte eine der Klauseln unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nicht durchsetzbare Klausel durch eine Klausel zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
16.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abzutreten.
16.4 Der Verkäufer schließt den Vertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, sich nur zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags an den Verkäufer zu wenden.
16.5 IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GELIEFERTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN WERDEN NICHT FÜR DIE NUTZUNG IN NUKLEAREN ODER DAMIT VERWANDTEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT FÜR EINE SOLCHE NUTZUNG BESTIMMT. Der Käufer (i) nimmt die Waren und Dienstleistungen gemäß der vorstehenden Einschränkung ab, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben, und (iii) verpflichtet sich, den Verkäufer und die verbundenen Unternehmen des Verkäufers von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Haftungen, Klagen, Urteilen und Schadensersatzforderungen – einschließlich Ersatz von beiläufig entstandenen und Folgeschäden – infolge der Nutzung der Waren und Dienstleistungen in nuklearen oder damit verwandten Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung des Verkäufers auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.
16.6 Der Vertrag ist in jeglicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen, jedoch unter Ausschluss der Wirkung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 auf diese Gesetze und, soweit gesetzlich zulässig, ohne Berücksichtigung der Kollisionsnormen oder -grundsätze, welche die Gesetze einer anderen Jurisdiktion anwenden könnten. Alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Rechtsprechung der Düsseldorfer Gerichte. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dem Gericht am Wohnsitz des Käufers zu verklagen.
16.7 Die Überschriften der Klauseln und Abschnitte des Vertrags dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht deren Auslegung.
16.8 Sämtliche Mitteilungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich abgefasst werden.